„Versicherungsfrei“ in der gesetzlichen Krankenversicherung
Quelle: „Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen“
Von der allgemeinen Versicherungspflicht sind in der Krankenversicherung bestimmte Personenkreise entweder generell oder durch Befreiung auf Antrag ausgenommen.
Ohne Antrag versicherungsfrei sind alle Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 48.150 € für das Jahr 2008 übersteigt und in 3 aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Die Versicherungspflicht endet künftig ebenfalls erst dann, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze in 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschritten wird und das Entgelt auch die Grenze des neuen Kalenderjahres übersteigt. Arbeiter und Angestellte, die am Stichtag 02.02.2007 wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und zuvor in die private Krankenversicherung gewechselt waren, können dort versichert bleiben.
Für Personen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt für 2008 eine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 43.200 €.
Versicherungsfrei sind auch Beamte, Richter und Personen in beamtenähnlicher Stellung, Verwaltungslehrlinge, Mitglieder geistlicher Genossenschaften sowie Werkstudenten hinsichtlich der nebenbei ausgeübten entgeltlichen Beschäftigung.
Versicherungsfrei sind ferner Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit nicht zum schutzbedürftigen Personenkreis der gesetzlichen Krankenversicherung gehört haben. Dies gilt auch für Ehegatten und Lebenspartner von Beamten, Selbstständigen oder versicherungsfreien Arbeitnehmern. Hingegen sind diese Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nicht erfüllt bei Arbeitslosengeld II-Beziehern, bei Personen, die versicherungspflichtig werden, weil sie sonst keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz erwerben können, bei Personen, die nach längerem Auslandaufenthalt wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Inland aufnehmen (z.B. Entwicklungshelfer) sowie bei Ausländern, die nach Erreichung der Altersgrenze von 55 Jahren erstmals im Inland versicherungspflichtig beschäftigt sind.
§ 6 Sozialgesetzbuch V
Versicherungsfrei ist auch, wer eine geringfügige Beschäftigung oder eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausübt, soweit diese nicht im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung oder eines Freiwilligen sozialen Jahres oder eines vorgeschriebenen Berufspraktikums, in geschützten Einrichtungen im Sinne des Gesetzes über die Sozialversicherung behinderter Menschen (Werkstätten für behinderte Menschen) oder in Einrichtungen der Jugendhilfe erfolgt.
§ 8 Sozialgesetzbuch IV; § 7 Sozialgesetzbuch V
Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder durch den Bezug von Arbeitslosengeld I (Arbeitslosigkeit, Hilfen bei), Unterhaltsgeld (Weiterbildung. berufliche) oder Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert war. Unter bestimmten Voraussetzungen können ferner versicherungspflichtige Arbeitnehmer die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, die während der Elternzeit durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit versicherungspflichtig werden für die Zeit der Elternzeit. Befreit werden können ferner Personen, die dadurch versicherungspflichtig werden, dass ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes herabgesetzt wird. Eine Befreiung auf Antrag ist außerdem möglich bei Rentnern (Rentnerkrankenversicherung), Teilnehmern an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Studenten, Berufspraktikanten, Ärzten im Praktikum, behinderten Menschen, die durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen versicherungspflichtig werden, und Landwirten mit größerem Unternehmen (Landwirte, soziale Sicherung für).
Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen, von landwirtschaftlichen Unternehmern, die als Angestellte beschäftigt und nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert, jedoch freiwillig versichert sind, möglichst binnen eines Monats.
§ 8 Sozialgesetzbuch V; §§ 4, 5 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
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